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WDO 2025 § 137 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Wehrdisziplinarordnung

(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 15.24
25. September 2025
1 WB 15.24 25. September 2025