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WDO 2025 § 138 Rechtswirkungen, Entschädigung

Wehrdisziplinarordnung

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Verurteilten aufgehoben, so erhält die oder der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.

(2) Die oder der Verurteilte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben den nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Ersatz des sonstigen Schadens vom Bund verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu machen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (3. Kammer) - 3 K 1600/23
1. August 2023
3 K 1600/23 1. August 2023
Beschluss vom Truppendienstgericht Süd - S 5 VL 50/20
18. März 2022
S 5 VL 50/20 18. März 2022
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 16/15
12. Mai 2016
2 WD 16/15 12. Mai 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 15/15
3. Mai 2016
2 WD 15/15 3. Mai 2016