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WDO 2025 § 149 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen

Wehrdisziplinarordnung

(1) Für die Entscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 19.25, 2 B 19.25 (2 C 18.25)
15. Dezember 2025
2 B 19.25, 2 B 19.25 (2 C 18.25) 15. Dezember 2025