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WDO 2025 § 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme

Wehrdisziplinarordnung

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat sie oder er diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben, wenn die Soldatin oder der Soldat zuvor angehört wurde.

(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 1.25
25. Juni 2025
2 WDB 1.25 25. Juni 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 15.24
21. Mai 2025
2 WDB 15.24 21. Mai 2025