Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben.
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WDO 2025 § 4 Beteiligung der Vertrauensperson
Wehrdisziplinarordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 1.25
25. Juni 2025
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2 WDB 1.25 | 25. Juni 2025 |
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 72/22
5. Juni 2024
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1 WB 72/22 | 5. Juni 2024 |
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WRB 3/23
11. April 2024
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2 WRB 3/23 | 11. April 2024 |