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WDO 2025 § 68 Aberkennung des Dienstgrades

Wehrdisziplinarordnung

Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. § 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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