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WDO 2025 § 84 Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft

Wehrdisziplinarordnung

(1) Beim Bundesverwaltungsgericht wird eine Bundeswehrdisziplinaranwältin oder ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt.

(2) Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt vertritt die oberste Dienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in jeder Lage des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie oder er untersteht der Bundesministerin der Verteidigung oder dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.

(3) Für die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt und ihre oder seine hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes gilt § 83 Absatz 1 Satz 3.

(4) Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt leitet die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht. Ihr oder ihm unterstehen die Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte der Wehrdisziplinaranwaltschaften.

(5) Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf Aberkennung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienstgrades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt werden wird und wenn die Einleitungsbehörde die Einleitung des Verfahrens zuvor entgegen einem Vorschlag der Wehrdisziplinaranwaltschaft abgelehnt hat. Auf Ersuchen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft sind dieser die Akten, die für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 und § 101 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 32.24
6. November 2025
2 WD 32.24 6. November 2025
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 9/24
11. Juli 2025
2 MB 9/24 11. Juli 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 34.24
10. April 2025
2 WD 34.24 10. April 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 16/24
13. Februar 2025
2 WD 16/24 13. Februar 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 11/24
17. Dezember 2024
2 WD 11/24 17. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WNB 3/24
23. Oktober 2024
2 WNB 3/24 23. Oktober 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 5/24
17. September 2024
2 WD 5/24 17. September 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WA 6.23
28. August 2024
2 WA 6.23 28. August 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WA 1/24
28. August 2024
2 WA 1/24 28. August 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 8/24
12. Juli 2024
2 WDB 8/24 12. Juli 2024