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WDO 2025 § 99 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren

Wehrdisziplinarordnung

(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht gehalten und diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Absatz 4 entschieden hat.

(2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil die bereits verhängte Disziplinarmaßnahme auf; ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 56 gilt entsprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest oder ein vollstreckter strenger Disziplinararrest wird aufgehoben, der in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 39.25
22. Januar 2026
2 WD 39.25 22. Januar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 3.25
18. Juni 2025
2 WDB 3.25 18. Juni 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 15.24
21. Mai 2025
2 WDB 15.24 21. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 8/24
12. Juli 2024
2 WDB 8/24 12. Juli 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 6/24
18. Juni 2024
2 WDB 6/24 18. Juni 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 5/22
13. Juli 2022
2 WDB 5/22 13. Juli 2022
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 9/21
14. April 2022
2 WD 9/21 14. April 2022