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WehrbBTG § 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.

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