Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WehrPflG § 14 Wehrersatzbehörden

Wehrpflichtgesetz

Die Aufgaben des Wehrersatzwesens werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:

1.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Bundesoberbehörde –,
2.
Karrierecenter der Bundeswehr – Bundesunterbehörden –.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 3477/96
17. Juni 1998
25 A 3477/96 17. Juni 1998