Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WehrPflG § 15b Datenverarbeitung

Wehrpflichtgesetz

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:

1.
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2.
Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
3.
Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4.
Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.

(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.