(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- 1.
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den Grundwehrdienst (§ 5), - 2.
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die Wehrübungen (§ 6), - 3.
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die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), - 4.
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den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), - 5.
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die Hilfeleistung im Innern (§ 6c), - 6.
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die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und - 7.
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den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.
(2) (weggefallen)
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.