(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- 1.
den Grundwehrdienst (§ 5), - 2.
die Wehrübungen (§ 6), - 3.
die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und - 4.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2) (weggefallen)
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.