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WehrPflG § 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes

Wehrpflichtgesetz

(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.

(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.

(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 R 303/20
27. Februar 2023
L 5 R 303/20 27. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Berichterstatter) - 1 K 3053/18.KS
21. Oktober 2019
1 K 3053/18.KS 21. Oktober 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 6757/08
8. April 2009
2 K 6757/08 8. April 2009
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 4012/04
18. Juli 2007
6 A 4012/04 18. Juli 2007