Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
WeinAlkoAbsV § 2 Zuständigkeit
Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.