Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.
WeinG 1994 § 16a Produktspezifikationen
Weingesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.