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WeinG 1994 § 44 Erhebung der Abgabe

Weingesetz

(1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche. Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

(2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12
6. Mai 2014
2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12 6. Mai 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 5/11
24. November 2011
3 C 5/11 24. November 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 6/11
24. November 2011
3 C 6/11 24. November 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 3/11
24. November 2011
3 C 3/11 24. November 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 32/10
24. November 2011
3 C 32/10 24. November 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 11/11
24. November 2011
3 C 11/11 24. November 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 4/11
24. November 2011
3 C 4/11 24. November 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 10/11
24. November 2011
3 C 10/11 24. November 2011