Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.
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WeinÜV 1995 § 16 Buchführung, Ermächtigungen
Wein-Überwachungsverordnung
Referenzen
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