WeinÜV 1995 § 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben

Wein-Überwachungsverordnung

Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt.

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