Weser/JadeLotsV 2003 § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.

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