WG Art 15

Wechselgesetz

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von