WG Art 9

Wechselgesetz

(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

(2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von