Wer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt ist, kann auf Antrag Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind.
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WGSVG § 9 Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 RJ 116/00
9. Juli 2001
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L 3 RJ 116/00 | 9. Juli 2001 |