WHG 2009 § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von