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WHG 2009 § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 168/24
9. Oktober 2025
2 C 168/24 9. Oktober 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 KN 12/21
3. September 2025
5 KN 12/21 3. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (6. Kammer) - 6 K 6654/24
6. August 2025
6 K 6654/24 6. August 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 KN 4/21
11. Juli 2025
5 KN 4/21 11. Juli 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 KN 5/21
11. Juli 2025
5 KN 5/21 11. Juli 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 KN 21/21
11. Juli 2025
5 KN 21/21 11. Juli 2025