Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

WHG 2009 § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von