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WHG 2009 § 49 Erdaufschlüsse

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf das Grundwasser zu besorgen ist. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 D 181/23.AK
22. Mai 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 S 1546/23
18. Juni 2024
10 S 1546/23 18. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 2371/21
5. Oktober 2023
5 S 2371/21 5. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 2547/21
5. Oktober 2023
5 S 2547/21 5. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 2578/21
5. Oktober 2023
5 S 2578/21 5. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (4. Kammer) - 4 K 2962/16.WI
24. Juli 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (3. Kammer) - 3 K 265/14 We
21. Januar 2015
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 B 896/12
10. August 2012
2 B 896/12 10. August 2012
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 B 1484/11
17. August 2011
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