WHG 2009 § 66 Weitere anwendbare Vorschriften

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

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