WHG 2009 § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

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