Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.
WHG 2009 § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Referenzen
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