Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
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WindSeeG § 32 Sicherheit
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17
30. Juni 2020
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1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 | 30. Juni 2020 |