Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammenhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach § 1 Abs. 1 aufgebracht.
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WinterbeschV § 2 Umlage
Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 226/13
7. Mai 2015
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L 9 AL 226/13 | 7. Mai 2015 |