(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1, 3.2 Buchstabe a, b, f, g und 4.1 Buchstabe a, b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
-
Untersuchen und Beurteilen von Most, - 2.
-
Behandeln von Most, - 3.
-
Durchführen von Arbeiten am Rebstock, - 4.
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Einsatz, Verwendungszweck und Pflege von Werkzeugen und Werkstoffen, - 5.
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Einsatz, Pflege und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen, - 6.
-
Entnehmen von Bodenproben, - 7.
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Erläutern eines Bodenprofils und des Bodenaufbaus, - 8.
-
Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen.
(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- 1.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 2.
-
Berufsbildung, - 3.
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, - 4.
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Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit, - 5.
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qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben, - 6.
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qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein.