WiPrO § 109 Anordnung der Beweissicherung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingestellt, weil die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

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