Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
WiPrO § 115 Zustellung des Beschlusses
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.