WiPrO § 115 Zustellung des Beschlusses

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

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