Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
WiPrO § 127 Anzuwendende Vorschriften
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.