WiPrO § 131a Registrierungsverfahren

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Nummer 4.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 26/17
8. Mai 2018
II ZB 26/17 8. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 27/17
8. Mai 2018
II ZB 27/17 8. Mai 2018