EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Nummer 4.
WiPrO § 131a Registrierungsverfahren
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 26/17
8. Mai 2018
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II ZB 26/17 | 8. Mai 2018 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 27/17
8. Mai 2018
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II ZB 27/17 | 8. Mai 2018 |