Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.
WiPrO § 131k Bestellung
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Referenzen
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