WiPrO § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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