Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat und soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden.
WiPrO § 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
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