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WiPrO § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren festzulegen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (28. Senat) - 28 A 809/14.D
28. September 2015
28 A 809/14.D 28. September 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (28. Kammer) - 28 K 419/12.WI.D
25. Februar 2014
28 K 419/12.WI.D 25. Februar 2014