Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren festzulegen.
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WiPrO § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (28. Senat) - 28 A 809/14.D
28. September 2015
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28 A 809/14.D | 28. September 2015 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (28. Kammer) - 28 K 419/12.WI.D
25. Februar 2014
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28 K 419/12.WI.D | 25. Februar 2014 |