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WiPrO § 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

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