WiPrO § 29 Zuständigkeit und Verfahren

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von