WiPrO § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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