Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.
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WiPrO § 49 Versagung der Tätigkeit
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
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