WiPrO § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende nach Anhörung der beiden ältesten der berufenen ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

(2) Für die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von