WiPrO Anlage (zu § 122 Satz 1)

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 546 - 548)



<B>Gliederung</B> <BR/> <BR/> Abschnitt 1 <BR/> Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung Unterabschnitt 2 Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts


Abschnitt 2 <BR/> Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1 Berufung Unterabschnitt 2 Beschwerde


Abschnitt 3 <BR/> Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision Unterabschnitt 2 Beschwerde


Abschnitt 4 <BR/> Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör <BR/> <BR/> Abschnitt 5 <BR/> Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines <BR/> vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
oder Satz der
jeweiligen Gebühr
110 bis 114
Vorbemerkung:  (1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.  (2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.  (3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.  (4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1 Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung Verfahren mit Urteil bei 110 Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils ..........
160,00 €
111 Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung ..........
240,00 €
112 Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils ..........

360,00 €
113 Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Wirtschaftsprüferordnung ..........
480,00 €
114 Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a der Wirtschaftsprüferordnung ..........  60,00 € 115 Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung ..........
0,5
116 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung ..........
0,25
 Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. 117 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung ..........
0,5
 Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Unterabschnitt 2 Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts Vorbemerkung 1.2:  (1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.  (2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes. 120 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



160,00 €
121 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



100,00 €
122 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



360,00 €
123 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



100,00 €
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1 Berufung 210 Berufungsverfahren mit Urteil .......... 1,5 211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .......... 0,5  Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. Unterabschnitt 2 Beschwerde 220 Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung):
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen


1,0
221 Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



250,00 €
222 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


 50,00 €
 Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen verhängt worden ist. Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision 310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ..........
2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
1,0
 Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird. Unterabschnitt 2 Beschwerde 320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


1,0
321 Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



300,00 €
322 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


 50,00 €
 Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen verhängt worden ist. Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........

 50,00 €
Abschnitt 5 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines
vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung
500 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........


 50,00 €

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