(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr gut
eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichend
eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten
Note 1
= sehr gut
Note 1,01 bis 2,00
= gut
Note 2,01 bis 3,00
= befriedigend
Note 3,01 bis 4,00
= ausreichend
Note 4,01 bis 5,00
= mangelhaft
Note 5,01 bis 6,00
= ungenügend.
Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.