WiPrPrüfV § 11 Prüfungsnoten

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten

Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung, Note 2 gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, Note 4 ausreichend eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht, Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.


Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten

Note 1 = sehr gut Note 1,01 bis 2,00 = gut Note 2,01 bis 3,00 = befriedigend Note 3,01 bis 4,00 = ausreichend Note 4,01 bis 5,00 = mangelhaft Note 5,01 bis 6,00 = ungenügend.


Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

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