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WiPrPrüfV § 17 Modulgesamtnote

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung und der Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamtnote zu bilden. Sie wird errechnet, indem die Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung mit 6 und die Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (12. Kammer) - 12 K 225/23
28. Oktober 2025
12 K 225/23 28. Oktober 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 10.11
17. Oktober 2013
12 K 10.11 17. Oktober 2013