(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
- 1.
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die Besetzung der Prüfungskommission; - 2.
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die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung; - 3.
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die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung; - 4.
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die Prüfungsgesamtnote; - 5.
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die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.