WiPrPrüfV § 20 Niederschrift der Prüfungskommission

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1.
die Besetzung der Prüfungskommission;
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung;
3.
die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung;
4.
die Prüfungsgesamtnote;
5.
die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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