WiPrPrüfV § 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der Prüfungsgesamtnote. Bei Angabe der Prüfungsgesamtnote ist gegebenenfalls das Ablegen einer Ergänzungsprüfung ohne Angabe des ursprünglichen Prüfungsergebnisses zu erwähnen.

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